Unitymedia darf Kabelrouter nur mit Zustimmung als Hotspot nutzen

Die Idee von Unitymedia war eigentlich sehr gut: Das Unternehmen wollte seinen Kunden auch unterwegs die Möglichkeit geben, auf das Internet zuzugreifen. Genutzt wurde dafür die ohnehin vorhandene Infrastruktur.

Denn um das Internet per Kabel empfangen zu können, ist ein Kabelmodem notwendig. Dieses kann aber auch genutzt werden, um einen zweiten WLAN-Hotspot einzurichten – auf den dann alle Kunden des Konzerns zugreifen können, wenn sie in der Nähe sind.

Diese Vorgehensweise funktioniert aber natürlich nur, wenn auch viele Kunden mitmachen. Denn wenn alle nur auf fremde Hotspots zugreifen möchten, selbst aber das eigene Modem nicht zur Verfügung stellen, kommt keine flächendeckende Versorgung zustande.

Das Landgericht Köln entschied gegen die Praxis von Unitymedia

Unitymedia hatte sich daher ursprünglich zu einer sogenannten Opt-Out-Lösung entschieden. Die Kunden wurden also über die geplante Einrichtung der zusätzlichen Hotspots informiert und konnten die Maßnahme explizit ablehnen. Der Verbraucherzentrale war dies allerdings nicht genug.

Sie begrüßte zwar die Bereitstellung zusätzlicher Hotspots, pochte aber darauf, dass eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden eingeholt werden muss – was als Opt-In bezeichnet wird. Unitymedia schloss sich dieser Ansicht nicht an, sodass der Streit vor Gericht landete.

Nun urteilte das Landgericht Köln: Die bisher von Unitymedia angewandte Praxis ist rechtswidrig. Die sogenannten WifiSpots dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Zustimmung der Kunden vorliegt.

Der bürokratische Aufwand erhöht sich erheblich

Für Unitymedia bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand. Denn viele Kunden reagieren in der Regel auf entsprechende Infopost gar nicht – selbst wenn sie grundsätzlich mit der Einrichtung des Hotspots einverstanden sind.

Außerdem müssen nicht nur die wenigen Widersprüche registriert und bearbeitet werden, sondern alle Zustimmungen, was für zusätzliche Verwaltungsarbeit sorgt. Der Konzern wollte das Urteil bisher noch nicht näher kommentieren, verwies aber darauf, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht rechtskräftig ist.

Gut möglich also, dass zukünftig weitere Gerichte über den Streit über die automatische Einrichtung der WifiSpots entscheiden müssen. Ob das jetzige Urteil dann bestehen bleibt, ist noch unklar.

Das Urteil ist für die gesamte Branche von Relevanz

Die Verbraucherzentrale jedenfalls drängt auf eine Klärung, weil der Streit mit Unitymedia auch Signalwirkung für die gesamte Branche hat. Denn der Konzern ist keineswegs der einzige Anbieter, der die Zahl der Hotspots erhöht, indem er die Infrastruktur in den Wohnungen der Kunden nutzt.

Auch die Deutsche Telekom hat beispielsweise ein solches Angebot auf den Markt gebracht. Auch andere Kabelanbieter dürften mit Interesse verfolgen, ob es zu weiteren Urteilen kommt und wie diese ausfallen werden.

Grundsätzlich spricht aus Sicht der Verbraucherzentrale übrigens nichts dagegen, die Zustimmung zu einem WifiSpot zu erteilen. Es geht lediglich um die Frage, ob Schweigen als Zustimmung gewertet werden darf.

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