Aufsichtsbehörde: Kabelanbieter dürfen keine Sender bevorzugen

Zwischen den Fernsehsender und den Kabelanbietern gibt es immer wieder Streit über die Kosten für die Einspeisung in das Kabelnetz. Dies gilt zum einen für die öffentlich-rechtlichen Sender. Diese verweigern seit Anfang 2013 die Zahlung der Einspeisevergütung und verweisen stattdessen auf eine Ausstrahlungspflicht der Kabelanbieter.

Dagegen hatten Vodafone Kabel Deutschland und Unitymedia geklagt, vor dem Bundesgerichtshof aber kein Recht bekommen. Den Kabelanbietern gehen dadurch jährlich 27 Millionen Euro an Einnahmen verloren. Inzwischen hat sich die Politik der Sache angenommen und angekündigt, eine gesetzliche Regelung zu verabschieden. Diese wurde bisher aber noch nicht finalisiert.

Sport1 hatte Beschwerde gegen die Gebührenneuregelung eingelegt

Aber auch zwischen den Privatsendern und den Kabelanbietern gibt es immer wieder Streit. So hat Netcologne vor einiger Zeit damit begonnen, ein neues Gebührenmodell einzuführen.

Dieses wurde allerdings nicht sofort bei allen Kunden umgesetzt, sondern erst nach und nach implementiert. Dies führte zu der Situation, dass zeitweise einige Fernsehsender Gebühren bezahlen mussten, andere aber nicht. Unter anderem der Spartensender Sport1 und die „Landesanstalt für Medien NRW“ wollten das aber nicht hinnehmen und reichten Beschwerde bei der „Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)“ ein.

Tatsächlich erhielten sie nun Recht: Eine Ungleichbehandlung verschiedener Fernsehsender ist demnach nicht zulässig – und zwar auch nicht während einer Übergangsphase im Zuge einer Gebührenumstellung.

Die Argumentation von Netcologne wurde zurückgewiesen

Grundsätzlich dürfen die Kabelanbieter aber natürlich auch weiterhin neue Verträge mit den Fernsehsendern abschließen. Neu Gebühren müssen dabei aber für alle Sender zeitgleich gelten. Netcologne hatte hingegen argumentiert, dies sei faktisch nicht möglich, weil einige Sendergruppen eine zu bedeutende Marktstellung hätten.

Dies wurde von der Aufsichtsbehörde allerdings zurückgewiesen. Stattdessen erkannte die Kommission eine Diskriminierung und stellte eindeutig klar: „Gleichartige Programmanbieter müssen auch gleich behandelt werden.“

Konkret bedeutet dies: Wenn die Sender der RTL-Gruppe keine Gebühren bezahlen müssen, dürfen die Kabelanbieter nicht gleichzeitig Gebühren von kleineren Sendern wie Sport1 oder DMAX verlangen. Auch Unitymedia war von der Problematik bereits betroffen.

In diesem konkreten Fall wirkt sich die Entscheidung also positiv für die kleineren Sender aus. In der Vergangenheit gab es allerdings auch bereits die umgekehrte Konstellation.

So speiste Unitymedia beispielsweise eine Zeit lang Bibel TV kostenlos in das Kabelnetz ein. Auch dies stellte allerdings eine ungleiche Behandlung dar und durfte nicht dauerhaft beibehalten werden. Insofern orientiert sich die jetzt getroffene Entscheidung der ZAK in erster Linie an bereits seit längerem geltenden Grundsätzen.

Die Frage war lediglich, ob eine Ungleichbehandlung für einen begrenzten Zeitraum vertretbar sein kann. Dies beantwortete die Aufsichtsbehörde nun mit einem klaren nein. Netcologne muss die Gebührenumstellung nun also entweder synchronisieren oder zurücknehmen.

Die Regelung gilt für alle deutschen Kabelanbieter

Von der Entscheidung ist aber natürlich nicht nur Netcologne betroffen, sondern alle deutschen Kabelanbieter.

Denn Sender können sich nun stets auf die klare Haltung der ZAK berufen und so eine Gleichbehandlung einfordern. Theoretisch sind allerdings auch weiterhin unterschiedliche Gebühren möglich – diese müssen dann allerdings sachlich begründet werden.

Im Zweifelsfall müsste dann erneut die Aufsichtsbehörde entscheiden, ob im Einzelfall eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Die jetzt getroffene Entscheidung lässt aber erahnen, dass die Kommission dabei recht strenge Maßstäbe anlegen wird.

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