Urteil: Kabelanbieter müssen Nachweis über Umzug akzeptieren
Ein Umzug ist immer mit viel Stress verbunden. Zumindest was die Internetversorgung angeht, schreibt das Telekommunikationsgesetz aber eine recht verbraucherfreundliche Lösung vor: Der Internetanbieter ist verpflichtet, am neuen Wohnort dieselben Leistungen zum selben Preis bereitzustellen.
Ist dies nicht möglich – etwa weil der Kabelanbieter dort nicht aktiv ist – erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten.
Was in der Theorie allerdings so simpel klingt, kann in der Praxis durchaus zu Ärger führen. Denn die Unternehmen sind berechtigt, einen Nachweis zu verlangen, dass der Umzug auch tatsächlich stattgefunden hat. Wie dieser auszusehen hat, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt.
Das Amtsgericht Pinneberg entschied gegen Unitymedia
In einem konkreten Fall in Nordrhein-Westfalen führte dies nun sogar zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen Unitymedia und einem Kunden.
Dieser hatte seinen Vertrag fristgemäß zum 01. Juni 2015 gekündigt, die Anmeldebestätigung des neuen Wohnorts allerdings erst im März 2016 an den Kabelbetreiber geschickt.
Unitymedia hatte daher die Kündigung nicht akzeptiert und die Beiträge weiter eingezogen. Eine außergerichtliche Einigung scheiterte, sodass letztlich im Januar dieses Jahres das Amtsgericht Pinneberg über den Fall entscheiden musste.
Die Richter dort entschieden eindeutig: Unitymedia ist nicht berechtigt, weitere Forderungen gegen den ehemaligen Kunden zu erheben. Die Kündigung muss akzeptiert und umgesetzt werden.
Der Nachweis kann auch verspätet eingereicht werden
Das Urteil betrifft zunächst natürlich nur diesen Einzelfall, hat aber auch grundsätzlichen Charakter. Denn die Richter stellten fest, dass die Kabelanbieter zwar grundsätzlich einen Nachweis über den tatsächlich erfolgten Umzug verlangen dürfen – sie dürfen dem Kunden aber keine ausschließende Frist setzen.
Oder anders ausgedrückt: Nur weil der Kunde den Nachweis nicht zeitnah einschickt, kann die Kündigung nicht verweigert werden. In der Urteilsbegründung betonten die Richter, dass es erst am neuen Wohnort möglich sei, eine Anmeldebestätigung zu erhalten.
Die Kündigung selbst muss also bereits erfolgen, wenn noch gar kein Nachweis über den Umzug vorliegen kann. Wie viel Zeit sich der Kunde dann nehmen darf, den Nachweis zu erbringen, ist gesetzlich nicht geregelt – und darf auch von den Kabelanbietern nicht einseitig festgelegt werden.
Die Kabelanbieter sind nicht in ganz Deutschland aktiv
Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Internetanbieter, ist aber bei den Kabelunternehmen von besonderer Bedeutung. Denn dort treten solche Fälle besonders häufig auf.
Dies hat zwei Gründe: Zum einen verfügt nicht jedes Haus in Deutschland über einen Kabelanschluss. Es ist also möglich, dass jemand nur zwei Straßen weiter zieht, dort aber kein Internet über Kabel verfügbar ist. Zum anderen sind die Unternehmen wie Vodafone Kabel Deutschland, Unitymedia und TeleColumbus nicht in allen Bundesländern aktiv.
Der Umzug in ein anderes Bundesland kann daher zur Folge haben, dass auch ein Wechsel des Internetanbieters nötig wird.
Das Urteil des Amtsgericht Pinneberg hat nun noch einmal klar gestellt, dass Kunden aus länger laufenden Kabelverträgen aussteigen können, wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht aktiv ist.
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