Klage gegen Tele Columbus – Unlautere Preiserhöhung bei PŸUR

Die Marke PŸUR des Kabelnetzbetreibers Tele Columbus, muss sich derzeit vor Gericht verantworten.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg reichte Klage ein, da diese, ungerechtfertigte Preiserhöhungen gegenüber den Kunden vermutet. Hintergrund sind diverse Schreiben des Anbieters, in denen die Preise für unterschiedliche Leistungen um minimale Beträge erhöht wurden.

Zu diesem Zweck mussten die Kunden bei Vertragsschluss einer entsprechenden Klausel in den AGB des Anbieters zustimmen. Ein negativer Ausgang des Prozesses könnte für PŸUR massive Folgen nach sich ziehen, denn die Kundenzufriedenheit ist in den letzten Monaten ohnehin erheblich gesunken.

Der bevorstehende Prozess könnte nun neue Punkte zutage fördern, die das Vertrauen in den Konzern schmälern.

Unlautere Methoden

PŸURkann sich in der aktuellen Lage keine weiteren Probleme leisten. Bereits Ende vergangenen Jahres erhielt das Unternehmen von der sächsischen Verbraucherschutzorganisation den Negativpreis verliehen – die meisten Kunden hatten bei ihrer Online-Abstimmung auf die Marke von Tele Columbus verwiesen.

Nun steht dem Konzern der nächste Schlag bevor, denn der Verbraucherschutz Brandenburg verklagte den Kabelnetzprovider wegen unlauterer Methoden in Bezug auf vorgenommene Preiserhöhungen. Diese seien nach Ansicht der Verbraucherschützer unter Umständen zustande gekommen, die rechtlich mehr als fragwürdig seien.

Konkret versendete Tele Columbus in den letzten Monaten unzählige Preiserhöhungen an seine Kunden. Diese beinhalteten in erster Linie Steigerungen im Bereich von ein bis zwei Euro. Allerdings führte das Unternehmen diese bei mehreren Produkten durch, sodass viele Kunden häufiger entsprechende Post vom Netzbetreiber erhielten.

All dies geschah, ohne dass den Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde. Auch ein Widerspruch ergibt sich durch die aktuellen Vertragsbedingungen nicht. Genau diese Vorgehensweise rügte nun der Verbraucherschutz und reichte kurzerhand Klage gegen Tele Columbus ein.

Rechtlich grenzwertig

Durch den Ausschluss entsprechender Kundenrechte habe sich Tele Columbus gegenüber den Verbrauchern unrechtmäßig verhalten, ließ der Verbraucherschutz mitteilen. Zwar seien Preiserhöhungen in diesem Rahmen ohne Widerspruchs- oder Kündigungsrecht in der Branche die Regel, allerdings nur, wenn es sich um Einzelanpassungen handele.

Hier zeuge allein die schiere Masse der Erhöhungen davon, dass Tele Columbus die eigenen Kunden übervorteilt habe. Vorausgegangen war eine Abmahnung des Verbraucherschutzes an das Unternehmen, diese Vorgehensweise in Zukunft zu unterlassen und die entsprechenden Klauseln im Vertrag anzupassen.

Tele Columbus sieht sich hingegen im Recht und verweist weiterhin auf die besagten Abschnitte in den AGB. Diese seien vollkommen korrekt, denn schließlich wurden nur minimale Steigerungen an den Konditionen verschiedener Produkttypen vorgenommen. Lediglich mehrfache Erhöhungen bei ein und der selben Leistungen seien unzulässig.

Zudem sei in den AGB deutlich festgehalten, dass ein Sonderkündigungsrecht nur dann eingeräumt werde, wenn die Preiserhöhung mehr als fünf Prozent der bisherigen Kosten ausmache. Diese Regelung beziehe sich immer auf ein konkretes Produkt, welches Bestandteil des Vertrages sei.

Ausgang offen

Genau diese Argumentation kann der Verbraucherschutz nicht nachvollziehen, so wie es auch vielen der Betroffenen Kunden gehen dürfte. Dabei ist der Ausgang des Verfahrens allerdings vollkommen offen, denn in ähnlichen Fällen haben andere Gerichte schon durchaus gegen die Ansicht des Verbraucherschutzes geurteilt.

Allerdings stehen in diesem Fall die Chancen wohl gut, dass der Klage stattgegeben wird. Eine Entscheidung diesbezüglich kann aber erst in unabsehbarer Zeit erwartet werden. Sollte der Verbraucherschutz recht behalten, müsste Tele Columbus die Erhöhungen zurücknehmen und die zu viel erhaltenen Beträge zurückzahlen.

Ein Umstand, der dem ohnehin angeschlagenen Konzern, einen massiven Schlag versetzen dürfte, denn immerhin geht es hier um Millionenbeträge.

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